allgemeine geschäftsbedingungen


allgemeine geschäftsbedingungen für veranstaltungen

vorliegende allgemeine geschäftsbedingungen für veranstaltungen im parkhotel hall sind vertragsbestandteil des von ihnen (in folge kurz „veranstalter“ genannt) erteilten auftrages. anderslautende bedingungen des veranstalters sind ungültig. der veranstalter unterwirft sich diesen bedingungen sowie allen einschlägigen gewerberechtlichen vorschriften und übernimmt durch die auftragserteilung die haftung für deren einhaltung.

1.garantie der teilnehmenden personen
um einen reibungslosen ablauf der veranstaltung zu gewährleisten benötigt das hotel vom veranstalter spätestens 3 tage vor der veranstaltung die genaue personenanzahl, welche dann als mindestanzahl gilt und auch tatsächlich in rechnung gestellt wird. darüber hinausgehende bestellungen von speisen und getränken, etc. werden zusätzlich verrechnet.

2. a) stornierungen von seminaren und veranstaltungen
bei einer stornierung bis zu 4 wochen vorher wird keine gebühr verrechnet.
ab 4 wochen vor der veranstaltung 25% der gebuchten leistungen bzw. raummiete.
ab 2 wochen vor der veranstaltung 50% der gebuchten leistungen bzw. raummiete.
ab 1 woche bis zum tag vor der veranstaltung 75% der gebuchten leistungen bzw. raummiete.
am tag der veranstaltung 100% der gebuchten leistungen bzw. raummiete.

b) stornierungen von hochzeiten
bei einer stornierung bis zu 12 wochen vor der feierlichkeit wird keine gebühr verrechnet.
ab 12 wochen vor der feier 50 % der anzahlung.
ab 8 wochen vor der feier 100 % der anzahlung.

3. preise
unsere preise verstehen sich, soweit im einzelnen nichts abweichendes geregelt ist, inklusive aller steuern, abgaben und bedienung. gültig bis zum erscheinen einer neuen preisliste.

4. veranstaltungen nach mitternacht
bei veranstaltungen die bis nach mitternacht dauern und die anwesenheit von mitarbeitern erforderlich ist, wird ein aufschlag von € euro 30,00 inklusive mwst. pro stunde und mitarbeiter zusätzlich verrechnet. bei externen veranstaltungen preis auf anfrage.

5. wertsachen
wertsachen (auch bargeld), welche von den teilnehmern der veranstaltung eingebracht werden, können kostenlos (nach maßgabe freier kapazität) im safe deponiert werden. andernfalls wird vom parkhotel keine haftung übernommen. der veranstalter übernimmt die aufgabe, seine teilnehmer von dieser möglichkeit in kenntnis zu setzen.

6. getränke
falls keine andere vereinbarung getroffen wurde, werden alle getränke gemäß dem tatsächlichen verbrauch in rechnung gestellt.

7. mitgebrachte speisen und getränke
es dürfen ohne schriftliche vereinbarung keinerlei speisen und getränke zur konsumation ins hotel mitgebracht werden. von seiten des hotels kann dafür ein pauschalbetrag verrechnet werden.

8. musik, künstlerische darbietungen
sollte der veranstalter während der veranstaltung künstlerische darbietungen planen, so ist er verpflichtet, rechtzeitig für die anmeldung bezüglich akm und vergnügungssteuer zu sorgen. mit seinem auftrag befreit der veranstalter das hotel von jeder verantwortung dafür.

9. dekoration
der veranstalter ist verpflichtet, für beabsichtigte installationen von dekorations- oder sonstigen gegenständen die genehmigung der leistung des hotels einzuholen. das befestigen von dekorationsgegenständen an der innenausstattung des hotels ist generell nicht erlaubt. jegliche anbringung muss durch fachmännisches personal und in absprache mit der leitung des hotels erfolgen. es müssen alle feuerpolizeilichen bestimmungen beachtet werden. vom hotel beigestellte dekorationsgegenstände bleiben auch nach der veranstaltung im hotel. sämtliche durch herstellung, auf- und abbau entstandenen kosten gehen zu lasten des veranstalters.

10. haftung für beschädigungen durch gäste, mitarbeiter oder beauftragte des veranstalters haftet dieser selbst und diese sind dem hotel voll zu ersetzen. gegebenenfalls wird das hotel den abschluss geeigneter versicherungen vom veranstalter verlangen. das hotel haftet für beschädigungen eingebrachter gegenstände nur bei vorsatz oder grober fahrlässigkeit und keinesfalls für das verschulden von drittfirmen.

11. kündigung
das hotel ist berechtigt jederzeit und ohne angabe von gründen das vertragsverhältnis zu beenden wenn:
a) die veranstaltung den reibungslosen geschäftsbetrieb gefährdet
b) der ruf sowie die sicherheit des hauses gefährdet erscheinen
c) im falle höherer gewalt
keinesfalls ist der veranstalter zur geltendmachung von schadenersatzansprüchen gegenüber dem hotel berechtigt. des weiteren können beide vertragsparteien bis spätestens 3 monate vor dem vereinbarten termin ohne angabe von gründen und ohne entrichtung von stornogebühren vom vertrag zurücktreten. die anzahlung wird nicht rückerstattet.

12. rechnungslegung
die rechnung wird am tag der veranstaltung ausgestellt. rechnungen sind nach erhalt ohne abzüge zahlbar.

13. gerichtsstand und recht
es gilt das recht der republik österreich. als gerichtsstand wird hall vereinbart.

österreichische hotelvertragsbedingungen (öhvb)

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